GeheimRat

Kunstforschung seit 2k00

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Kunst Wissenschaft Forschung

Die künstlerisch-wissenschaftlichen Arbeiten von GeheimRat erforschen in Anbindung an den durch Digitalisierung hervorgerufenen Paradigmenwechsel neue Formate und neue Formensprachen außerhalb kanonischer Distributions-, Rezeptions- und auch Präsentationsräume der Kunst. Sie sind vorwiegend prozessual und oft auch langfristig angelegt, dabei nicht selten komplex und verwenden einen operationalen, also einen auf Operationen gründenden Kunstbegriff. Diese Arbeiten lassen sich kunstwissenschaftlich als künstlerische Handlungsfelder einordnen.

Unter künstlerischer Forschung ist dabei sowohl Kunst als Forschung als auch Forschung als Kunst zu verstehen, wobei ersteres von den Wahrheitsoperationen der Wissenschaft und letzteres von möglichen Risikooperationen der Kunst profitieren kann. Unter der Bedingung, auf Neucodierungen oder Verschlüsselungen zu verzichten, können sich beide Ansätze treffen.
Die Vorgehensweise im Rahmen künstlerischer Forschung ist insofern keine ästhetische Darstellungsform, sondern mit Jacques Rancière formuliert Teil des (neu zu konzipierenden) epistemischen Regimes der Künste. Diese sind nun nicht mehr an die „sinnliche Seinsweise“ und einen „spezifischen Erfahrungsmodus“ (wie im ästhetischen Regime) gekoppelt, sondern sind epistemische Gewinne. Kunst ist in diesem Zusammenhang als eine spezifische Praxis, nach neuesten Forschungsergebnissen von Kleine-Benne besser noch als Poiesis zu verstehen, die prozesshaft, riskant, konfliktorisch, entunterwerfend, postfundamentalistisch, beobachtend zu Epistemen leitet.

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Forschung in unterschiedlichen Medien

Rechtliche Einordnungen

Kunst und Wissenschaft werden in Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zusammen genannt:
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Im UN Sozialpakt werden in Art. 15 ebenfalls zu Kunst und Wissenschaft verschiedene Präzisierungen vorgenommen:
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
2. Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
4. Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.

Art. 13 der Charta der Grundrechte der EU legt unter der Überschrift Freiheit der Kunst und der Wissenschaft Folgendes für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fest:
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Für die Bundesrepublik Deutschland werden die Bereiche Kunst, Wissenschaft und Forschung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (Verfassung) gemeinsam positioniert. Es handelt sich damit um Grundrechte. Wie das Bundesverfassungsgericht herausgearbeitet hat (BVerfGE 30, 173), ist Art. 5 Abs. 3 ein sog. lex specialis und unterliegt damit nicht den Beschränkungen von Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die enthaltenen Rechte sind nicht durch einfache Gesetze einschränkbar, wie das selbe Gericht an anderer Stelle verdeutlicht hat (BVerfGE 83, 130). Das gilt absolut, solange nicht für konkurrierende Grundrechte gesetzliche Einschränkungen eingezogen werden.

Im Bereich Forschung und Wissenschaft hat das Bundesverfassungsgericht folgende Einteilung vorgenommen:
„Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als 'etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes' (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit ist zugleich gesagt, daß Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.
Der gemeinsame Oberbegriff 'Wissenschaft' bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck.“ BVerfGE 35, 79 - Hochschulurteil

Kunst

Blick auf den Bildschirm eines Laptops. Auf dem Bildschirm ist ein In einem Grafik-Editor geöffnetes, goldfarbenes Emblem zu sehen, auf dem 'System Relevant Art' sowie 'GeheimRat' steht. Rechts daneben ist eine in einem html-Editor geöffnete html-Datei zu erkennen.

„Den bisherigen Versuchen der Kunsttheorie (einschließlich der Reflexionen ausübender Künstler über ihr Tun), sich über ihren Gegenstand klar zu werden, läßt sich keine zureichende Bestimmung entnehmen, so daß sich nicht an einen gefestigten Begriff der Kunst im außerrechtlichen Bereich anknüpfen läßt. Daß in der Kunsttheorie jeglicher Konsens über objektive Maßstäbe fehlt, hängt allerdings auch mit einem besonderen Merkmal des Kunstlebens zusammen: die »Avantgarde« zielt gerade darauf ab, die Grenzen der Kunst zu erweitern. Dies und ein weitverbreitetes Mißtrauen von Künstlern und Kunsttheoretikern gegen starre Formen und strenge Konventionen sind Eigenheiten des Lebensbereichs Kunst, welche zu respektieren sind und bereits darauf hindeuten, daß nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führen kann.“ BVerfGE 67, 213 - Anachronistischer Zug - 17.07.1984